Geschäftsbedingungen camping De Waps

RECRON-BEDINGUNGEN

Diese RECRON-Bedingungen wurden in Zusammenarbeit mit demniederländischen Verbraucherverband,Consumentenbond‘ und dem niederländischen Tauringclub ANWB im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierung des niederländischen Sozial- und Wirtschaftsrates erstellt und treten, auch für die laufenden Verträge, am 1. Juli 2016 in Kraft.

Der niederländischsprachige Text ist geitend. lm Falie von GE!gensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländischsprachige Fassung.

Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Wohnmittel: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen, u.dgl.
b. Platz: jede im Vertrag näher anzugebende Abstellmöglichkeit für ein Wohnmittel;
c. Touristenplatz: ein für ein Wohnmittel für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Manaten verfügbarer Platz;
d. Untemehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden den Patz zur Verfügung stellt;
e. dem Erholungssuchenden: de rjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen des Platzes schlieBt;
f. dem/den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
g. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;
h. dem vereinbarten Preis: der Betrag, der für die Benutzung des Touristenplatzes bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
i. lnformationen: schriftfiche oder elektronisch erteilte lnformationen über die Benutzung des gemieteten Platzes und des Wohnmittels, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
j. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Geschillencommissie Recreatie), Postbus 90600, 2509 LP „s-Gravenhage (Besucheradresse: Borderwijklaan 46, 2591 ·s-Gravenhage), gebildet von ANWB/Consumenten­bond/RECRON.
k. Annullierung: die schriftfiche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
I. Ein Konflikt: wenn eine beim Unternehmer eingereichte Beschwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst wurde.

Artikel 2: lnhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitabschnitt zur Verfügung; der Letztgenannte wird dadurch berechtigt, auf dem Platz ein Wohnmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen abzustellen.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Intermationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Intermationen erheblich vonden beim Eingehen des Vertrags erteilten Intermationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Intermationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/Miterholungssuchende und oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen lnformationen einhalten.
5. Wenn der lnhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Intermationen von den RECRON-Bedingungen abweicht, gelten die RECRON-Bedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
6. Der Unternehmer geht davon aus,dass der Erholungssuchende mit Zustimmung seines eventuellen Partners diesen Vertrag abschlieBt.

Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablaut des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.

Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers intalge einer Erhöhung der Lasten und Abgaben, die sich direkt auf den Platz, das Wohnmittel oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.

Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. a. Wenn früher als sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum gebucht worden ist, und der Erholungssuchende trotz varheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
b. Wenn sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum oder später gebucht worden ist, und der Erholungssuchende seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig oder nicht auf angemessene Weise erfüllt hat, ist der Vertrag von Rechts wegen beendet, wobei der Erholungssuchende gemäB Artikel 6 Absatz 1 dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen hat. Der Unternehmer hat dem Erholungssuchenden im Voraus mitzuteilen, welche Folgen seine nicht rechtzeitige Bezahlung hat.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen auBergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsauf forderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.

Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierunghat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
– bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
– bei Annullierung zwischen drei und zwei Manaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
– bei Annullierung zwischen zwei Manaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
– bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
– bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.

Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung eines Wohnmittels und/ oder des dazugehörigen Platzes durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die- wenn dies der Fall ist- im Voraus schriftlich festzulegen sind.

Artikel 8:Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.

Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kOndigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oderein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen lnformationen und/ oder die staatlichen
Vorschriften, trotz varheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfülltl erfüllen bzw. einhältl einhalten,und zwar in solchem MaBe, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz varheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz varheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er den Platz und/ oder sein Wohnmittel benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet;
d. wenn das Wohnmittel des Erholungssuchenden die allgemein anerkannten Sicherheitsnormen nicht erfüllt.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 14 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen,dass sein Platz und/ oder das Wohnmittel geräumt istl sind und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Wenn der Erholungssuchende es unterlässt,seinen Platz zu räumen, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäB Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
5. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.

Artikel 10: Räumung
1. Wenn der Vertrag beendet ist, hat der Erholungssuchende bis zum letzten Tag des vereinbarten Zeitabschnitts den Platz leer und vollständig aufgeräumt zu übergeben.
2. Wenn der Erholungssuchende sein Wohnmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Auf forderung und unter Einhaltung einer siebentägigen Frist, die am Eingangstag der schriftlichen Aufforderung anfängt, zu Lasten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Eventuelle Unterbringungskosten, soweit zumutbar, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden.

Artikel 11: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen,dass das von ihm abgestellte Wohnmittel, sowohl in- als auch extern, alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits oder vom Unternehmer im Rahmen der UmweltmaBnahmen für seinen Betrieb an das Wohnmittel gestellt werden (können).
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen aus dem EFCO­ ChartermitNamen.,BeherrschungexternerR isiken inCampingbetrieben“ zu beachten. Der lnhalt des Charters ist in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen Teil der RECRON-Site (www.recron.nl) heranzuziehen.
3. Autogasanlagen sind auf dem Platz nur erlaubt, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen befinden, die von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in den Niederlanden genehmigt worden sind.
4. Wenn der Erholungssuchende kraft kommunaler, mit Feuersicherheit zusammenhängender Varschriften PräventivmaBnahmen zu treffen hat, zum Beispiel, wenn er dafür zu sargen hat, dass ein genehmigter Feuerlöscher varhanden ist, hat der Erholungssuchende diese Varschriften genau einzuhalten.

Artikel 12: lnstandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, das von ihm abgestellte Wohnmittel und den dazugehörigen Platz auf solche Weise instand zu halten und zu pflegen, dass sich deren Zustand nicht ändert.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, ohne varherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen, Antennen anzubringen, Zäune oder Trennungen zu errichten, oder Gebäude oder andere Einrichtungen, egal welcher Art, bei, auf, unter dem Wohnmittel oder urn das Wohnmittel herurn anzubringen bzw. zu bauen.
4. Der Erholungssuchende ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Wohnmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen transportabel bleiben.

Artikel 13: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Untemehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von € 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für die Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in seinem Teil der Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich urn höhere Gewalt handelt oder dass diese Störungen mit dem Teil der Leitung, den der Erholungssuchende benutzt, zusammenhängen.
5. Der Erholungssuchende ist für Störungen im Teil der Versorgungseinrichtungen haftbar, den er selber benutzt, es sei denn, dass es sich urn höhere Gewalt handelt.
6. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die  Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich urn Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder demi den Dritten angerechnet werden kann.
7. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende MaBnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.

Artikel 14: Konfliktregelung
1. Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der Konfliktkommission bindend.
2. Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. AusschlieBiich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.
3. lm Falie eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat,schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will,muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äuBern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen,an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vargelegtwerden. Wenn der Urlauber den Konflikt der Konfliktkommission vargelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidong gebunden.
4. Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5. Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.

Artikel 15: Erfüllungsgarantie
1. REGRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen REGRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Ratgesetzten Frist erfüllt hat. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Manaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vargelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesproehen hat.
2. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an REGRON wendet.

Artikel 16: Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können ausschlieBlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.

2016_V09.01